Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der

Tanzschule Ritmo Latino®

Stand 01.06.2018

karikaturpaar, das kubanische salsa tanzt
 

Einführung AGB

Mit sie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Tanzschule Ritmo Latino® zeigen wir unseren Kunden den besten Weg, authentischen kubanischen Salsa in Ulm tanzen zu lernen:

Hinweis zur Verwendung der nur männlichen Wortform

Nachfolgend wird auf die doppelte grammatikalische Ausführung der männlichen und weiblichen Form verzichtet. Dies geschieht ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit des Textes. Mit der männlichen Form gilt stets auch das weibliche Geschlecht als umfasst, soweit nicht ausdrücklich ein anderes bestimmt ist.

Geltungsbereich

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend als AGB’s) gelten für alle Vertragsverhältnisse über Tanzkurse, Workshops und sonstige Leistungen zur Erlangung tänzersicher Fähigkeiten (nachfolgend als Tanzunterricht bezeichnet) mit der Tanzschule Ritmo Latino®, Inhaber Herr Osmay Silva Navarro, Blaubeurer Str. 95, 89077 Ulm (nachfolgend als Tanzschule bezeichnet). Diese AGB‘s gelten auch für das vorvertragliche Verhältnis vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Tanzunterricht bis zum Zustandekommen des Vertrages.

Zustandekommen des Vertrages bei Tanzkursen

1. Mit der Anmeldung zum Tanzkurs, gibt der anmeldende (nachfolgend als Tanzschüler bezeichnet) gegenüber der Tanzschule ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über den entgeltlichen Tanzunterricht unter Einbeziehung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.
2. Die Anmeldung zum Tanzunterricht kann für Tanzschüler, die sich bereits im Wege der formularmäßigen Anmeldung einmal zu einem Tanzunterricht angemeldet haben, auch mündlich oder nachrichtlich erfolgen.
3. Mit erstmaligem Erscheinen des Tanzschülers zum Tanzkurs kommt der Vertrag zustande, soweit die Tanzschule nicht ablehnt.

Zustandekommen des Vertrages bei Berechtigungskarten

1. Die Tanzschule bietet einigen Tanzunterricht anders als im üblichen Kursmodus (z.B. 4 x 90 Min) auch in Form von Berechtigungskarten an.  Dabei bezieht der Tanzschüler eine Karte, mit der er ein festes Kontingent an Unterrichtseinheiten erwirbt (z.B. kann eine Karte zur 10-maligen Teilnahme am Kizombaunterricht berechtigen).
2. Der Vertrag mit dem Tanzschüler und der Tanzschule kommt im Falle der Berechtigungskarte mit Übergabe dieser zustande.

Pflichten der Vertragsparteien, Übertragbarkeit des Unterrichtsanspruchs

1. Der Vertrag verpflichtet den Tanzschüler zur Abnahme der vereinbarten Unterrichtseinheiten und zur Zahlung der vereinbarten Kursgebühr. Die Tanzschule ist verpflichtet, dem Tanzschüler den Tanzunterricht vertragsgemäß zu erbringen.
2. Der Tanzschüler kann seinen Anspruch auf Erteilung des Tanzunterrichts nur mit Zustimmung der Tanzschule auf einen Dritten übertragen. Dies gilt auch für die Übertragung von Berechtigungskarten.
3. Der Tanzschüler hat für Tanzunterricht, der im Modus der Berechtigungskarten erfolgt, die Berechtigungskarte bei Erscheinen zum Tanzunterricht vorzulegen und jeweils um eine weitere Teilnahme entwerten zu lassen. Seite 2 von 3.
4. Ohne Vorlage der Berechtigungskarte, kann die Tanzschule die Teilnahme des Tanzschülers am Tanzunterricht ablehnen. Die Dauer der Gültigkeit der Berechtigungskarte ist jeweils auf der Karte vermerkt. Bei Verlust der Karte wird diese nicht ersetzt.

Art und Umfang der geschuldeten Leistung

1. Alle von der Tanzschule unterrichteten Tänze sind wesentlich durch die kreativen, kubanischen Elemente des Tanzschuleninhabers, Herrn Osmay Silva Navaro, geprägt. Die von der Tanzschule geschuldete Unterrichtsleistung ist mithin die Unterrichtung des Tanzes nach den Vorgaben des Tanzschuleninhabers. Einen Anspruch auf Erteilung eines Tanzes mit einem Mindestanteil an Standardelementen besteht für den Tanzschüler daher nicht. Die Tanzschule schuldet dem Teilnehmer nicht die Erlangung der Fähigkeit zum unterrichteten Tanz, sondern die Erbringung der vereinbarten Unterrichtseinheiten (Dienstvertrag gem. § 611 Abs. 1 BGB). Die Tanzschule kann sich zur Erfüllung Ihrer Leistungen Erfüllungsgehilfen bedienen.
2. Die geschuldete Dauer der jeweiligen Unterrichtseinheit richtet sich nach den auf der Anmeldung notierten Dauer und Anzahl der Unterrichtseinheiten.
3. Die Unterrichtseinheiten finden jeweils zu den von der Tanzschule festgelegten und bekannt gegeben Zeiten statt.

Kursgebühr und Fälligkeit

1. Die vom Tanzschüler geschuldete Kursgebühr richtet sich nach der auf der Anmeldung notierten Kursgebühr. Im Falle der nicht formularmäßigen Anmeldung richtet sich Kursgebühr nach der dem Tanzschüler vor Anmeldung bekannt gegeben Kursgebühr
2. Die Kursgebühr ist am ersten Tag der Teilnahme am Tanzunterricht fällig und in bar zu leisten.
3. Im Falle der Berechtigungskarten, ist der Preis für die Berechtigungskarte bei Übergabe der Berechtigungskarte fällig und in bar zu leisten.

Änderung von Unterrichtszeiten

Die bereits festgelegten Zeiten können von der Tanzschule verlegt werden, soweit hierfür wichtige betriebliche Gründe bestehen (z.B. Erkrankung eines Tanzlehrers). Die Tanzschule hat dabei den Unterrichtsausfall rechtzeitig mitzuteilen. Der Tanzschüler hat der Tanzschule für den Fall, dass er an einer Unterrichtseinheit nicht teilnehmen wird, dies mindestens einen Tag vor Unterrichtsbeginn mitzuteilen. Im Falle einer spontanen vom Tanzschüler nicht beeinflussbaren Verhinderung zur Teilnahme (z.B. Krankheit), hat der Tanzschüler sein Nichterscheinen so bald wie ihm möglich ist mitzuteilen  Eine Unterrichtseinheit, an der der Tanzschüler nicht teilgenommen hat, kann er nachholen. Der Anspruch auf Nachholung besteht höchstens 3 Monate ab Unterlassen der Teilnahme an der Kurseinheit es sei denn, die vom Tanzschüler nicht zu beeinflussenden Gründe für die Verhinderung zur Teilnahme dauern länger an (z.B. langfristiger Krankenhausaufenthalt ab dem Eintreten einer unvorhergesehenen Erkrankung). Ein Anspruch auf Erstattung oder Nichterhebung der ganzen oder anteiligen Teilnahmegesamtgebühr hat der Tanzschüler nicht, soweit er die entgangene Teilnahme oder nachholbare Teilnahme am Tanzunterricht zu vertreten hat.

Hausordnung

Der Tanzschüler hat sich an die in der Tanzschule aushängende Hausordnung zu halten. Diese umfasst vor allem die Vorgabe, in den Räumen der Tanzschule nur saubere Schuhe zu tragen und keine, den Boden verschmutzende, Straßenschuhe.

Kündigung

Im Fall grob ungebührlichen Betragens (z. B. Trunkenheit, Tätlichkeiten, Beleidigungen) kann der Tanzschüler ohne Anspruch auf eine ganze oder anteilige Rückerstattung oder sonstige Verrechnung vom weiteren Unterricht ausgeschlossen werden und die Tanzschule kann den Vertrag kündigen.

Weitergabe der erlangten Tanzelemente

Die von der Tanzschule unterrichteten Tanzelemente enthalten Elemente aus der persönlichen geistigen Schöpfung des Tanzschuleninhabers und mithin Werke i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Uhrheberrechtsgesetz. Zur Weitergabe der Werke zu beruflichen Zwecken ist der Tanzschüler nur mit Zustimmung des Uhrhebers befugt. Werden Elemente unterrichtet, die Werke des Uhrhebers sind, wird während der Unterrichtseinheit hierauf in einer Weise hingewiesen, dass der Tanzschüler das urheberrechtlich geschützte Werk abgrenzbar zum nicht urheberrechtlich geschützten Teil erkennen kann.

Teilnahme am Mentoring/Aushilfe und Datenschutzverpflichtung

Mit Vertragsschluss erlangt der Tanzschüler die Möglichkeit zur Anmeldung und Teilnahme am Mentoring. Durch das Mentoring kann der Tanzschüler als Tanzpartner eines anderen Tanzschülers an weiteren Unterrichtseinheiten unentgeltlich teilnehmen. Die Tanzschule richtet Ihre Annahme der von den Tanzschülern mit deren Anmeldungen gestellten Anträgen auf Teilnahme am Mentoring nach ihrem Bedarf an Mentoren. Der Bedarf an Mentoren richtet sich nach der Zahl, der angemeldeten Tanzschüler, die selbst keinen Tanzpartner zum Tanzunterricht mitbringen und nach deren tänzerischem Niveau.
Meldet sich der Tanzschüler zur Teilnahme am Mentoring an, ist er verpflichtet, seinen Namen zur Organisation des Mentorings der Tanzschule bereit zu stellen. Wird der Tanzschüler nach seiner Anmeldung zur Teilnahme am Mentoring von der Tanzschule zum Mentoring eingeladen, erhält der Mentor von der Tanzschule ggf. den Namen des anderen Tanzschülers, mit dem er planmäßig tanzen soll. Dies sind personenbezogene Daten des anderen Tanzschülers. Der Mentor ist verpflichtet, die personenbezogenen Daten nur für Zwecke des Mentorings zu verarbeiten. Dem Mentor ist es insbesondere nicht gestattet, die personenbezogenen Daten an Dritte weiter zu geben, soweit der Betroffene der personenbezogenen Daten hierzu nicht seine Einwilligung gegenüber dem Mentor erklärt hat oder die Daten nicht auch im Rahmen einer persönlichen oder familiären Tätigkeit dem Mentor bekannt gegeben wurden. Soweit die Daten nicht auch im Rahmen einer persönlichen oder familiären Tätigkeit dem Mentor bekannt gegeben wurden, ist der Mentor verpflichtet, die von der Tanzschule ihm zu Zwecken des Mentorings offen gelegten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald das Mentoring mit dem anderen Tanzschüler nichtmehr fortgeführt wird.